§ 157 § 157
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
IX. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen
§ 157 § 157
Rückverweise
In Gemeindeverbänden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 tritt an die Stelle der Verbandsobfrau oder des Verbandsobmannes die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und an die Stelle der Verbandsversammlung der Gemeindeverbandsausschuss (§ 135 Abs. 1).
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