§ 157 Gemeindeverbände nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
In Gemeindeverbänden nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971 tritt an die Stelle der Verbandsobfrau oder des Verbandsobmannes die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und an die Stelle der Verbandsversammlung der Gemeindeverbandsausschuss (§ 135 Abs. 1).
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