Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als pädagogische Fachkraft umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson (VII. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als Betreuungsperson erfüllt. § 147 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 151k Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151k § 151k
…Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden ( § 151c Abs. 3 ) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung ( § 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 ) oder als Betreuungsperson an einer Schule ( § 151f ) zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § …
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