§ 151f Verwendung
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Die dienstvertraglich vereinbarte Verwendung als pädagogische Fachkraft umfasst auch die Verwendung als Betreuungsperson (VII. Hauptstück), wenn die oder der Gemeindebedienstete die Erfordernisse für die Verwendung als Betreuungsperson erfüllt. § 147 Abs. 2 ist anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 151k Kündigung
…Fachkraft wegen Wegfalls von Stunden (§ 151c Abs. 3) nicht mehr innerhalb der Gemeinde an einer Kinderbetreuungseinrichtung (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) oder als Betreuungsperson an einer Schule (§ 151f) zumindest im Ausmaß ihrer gesicherten Stunden beschäftigt werden kann. Die im § …