§ 151b Anstellungserfordernisse, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
In Kraft seit 01. Oktober 2024
Up-to-date
(1) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.
(2) Auf pädagogische Assistenzkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.
(3) Auf pädagogische Hilfskräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.
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