Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit (§ 148 Abs. 2 und 4) ist in der Schule abzuleisten. Die in der Schule abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen. § 151o Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle einer wöchentlichen Aufsichtspflicht von zwei Stunden eine solche von einer Stunde tritt.
Rückverweise
Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133j Monatsentgelt des Entlohnungsschemas kb
…9 4.344,20 3.828,30 3.518,20 3.312,40 10 4.416,40 3.864,40 3.518,20 3.312,40 11 4.490,10 3.901,20 3.518,20 3.312,40 12 4.561,20 3.936,80 3.536,90 3.312,40 (2) Die §§ 150e und 151o sind sinngemäß anzuwenden.…