§ 139a Beendigung des Dienstverhältnisses
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 139a Beendigung des Dienstverhältnisses — Bgld. GemBG 2014
Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten-Eisenstadt, Rust endet auch durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt oder zur Freistadt Rust als Magistratsdirektorin oder als Magistratsdirektor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden