§ 133c Pflicht zur ärztlichen Untersuchung
In Kraft seit 01. Januar 2021
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Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung der Gemeindebediensteten, so haben sich diese auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung bei der oder dem vom Dienstgeber bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen und an dieser, sofern es ihnen zumutbar ist, mitzuwirken. Die Kosten der Untersuchung trägt der Dienstgeber. § 50 bleibt hievon unberührt.
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