Bgld. GemBG 2014
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Gemeindebediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
§ 133 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 133
…Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346 § 133 Zeugnis Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Gemeindebediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.…
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