§ 133 Zeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 133 Zeugnis — Bgld. GemBG 2014
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Gemeindebediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
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