§ 133 § 133
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Gemeindebediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.
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