§ 129 § 129
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Bgld. GemBG 2014
Gliederung
(1) Bei Kündigung durch die Gemeinde ist den Gemeindebediensteten auf deren Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn
1. die Gemeindebediensteten einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben und
2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.
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