§ 123 Ausbildungs- oder Präsenzdienst
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Auf Gemeindebedienstete, die zum Ausbildungs- oder Präsenzdienst einberufen oder zum Zivildienst zugewiesen werden, ist das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 sinngemäß anzuwenden.
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