§ 121 Kontrollmaßnahmen
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 121 Kontrollmaßnahmen — Bgld. GemBG 2014
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
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