§ 9 Bezug der mit anderen besonderen Aufgaben betrautenMitglieder des Gemeinderates
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
§ 9 Bezug der mit anderen besonderen Aufgaben betrautenMitglieder des Gemeinderates — Bgld. GBG
Der Gemeinderat kann den mit anderen besonderen Aufgaben betrauten Mitgliedern des Gemeinderates einen Bezug bis jeweils zur Höhe von 10% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang zu berücksichtigen.