§ 8 Bezug der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (Stadtrates)und des Kassenführers
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes und dem Kassenführer, der Mitglied des Gemeinderates ist, gebührt ein Bezug in der Höhe von 15% des Bezuges des Bürgermeisters.
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