Bgld. GBG
Gliederung
Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnisses zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.
§ 62 Bgld. GemBG 2014 · Bgld. GemBG 2014 · Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014
§ 62 § 62
…bis 3500 Einwohner 668,30 3 von 3501 bis 5000 Einwohner 789,70 4 über 5000 Einwohner 911,10 Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes . (2) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die auf Grund des…
§ 133v § 133v
…av1 ab 5001 Einwohner Gemeindeamtsleiterinnen oder Gemeindeamtsleiter von Bezirksvororten sind jedenfalls in die Entlohnungsgruppe av1 einzureihen. Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes . (2) In die gemäß der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Entlohnungsgruppe sind Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern einzureihen, die auf Grund des…
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