§ 24 Verhinderung der Organe
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung der Organe ruhen für die Dauer der weiteren Verhinderung die Bezüge und allfällige Reisepauschalien. In diesem Fall gebühren für die Dauer der Vertretung dem Stellvertreter des Bürgermeisters anstelle seiner Bezüge und Reisepauschalien jene des Bürgermeisters.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden