§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
Bgld. GBG
Gliederung
Den Mitgliedern des Gemeinderates und der Gemeinderatsausschüsse gebührt - sofern sie nicht einen Bezug nach den §§ 6 bis 21 erhalten - für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld in der Höhe von 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2.
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