§ 21 Bezug der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 2 % des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
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