§ 2 Bezüge und Sonderzahlungen
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag des monatlichen Bezugs eines Mitglieds des Nationalrats, wie er mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2023 vom Präsidenten des Rechnungshofs im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurde.
(2) Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden