Bgld. GBG
Gliederung
5. Abschnitt Höhe der Bezüge der Organe, die nach dem Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, vorgesehen sind
§ 19 § 19
Den übrigen Mitgliedern des Stadtsenates gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bürgermeisters.
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