Bgld. GBG
Gliederung
5. Abschnitt Höhe der Bezüge der Organe, die nach dem Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, vorgesehen sind
§ 18 § 18
Den Vizebürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe von 35 % des Bezuges des Bürgermeisters.
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