Bgld. GBG
Gliederung
5. Abschnitt Höhe der Bezüge der Organe, die nach dem Ruster Stadtrecht, LGBl. Nr. 39/1965, vorgesehen sind
§ 17 § 17
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 39,63% des Ausgangsbetrags gemäß § 2.
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