§ 16 Bezug des Stadtbezirksvorstehers
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Der Gemeinderat kann dem Stadtbezirksvorsteher einen Bezug bis zur Höhe von 20 % des Bezuges eines Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die Einwohnerzahl der Stadtbezirke, sonstige für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
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