§ 15 Bezug der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates
In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date
Der Gemeinderat kann den sonstigen Mitgliedern des Gemeinderates einen einheitlichen Bezug bis jeweils zur Höhe von 4% des Bezuges des Bürgermeisters zuerkennen. Hierbei sind die für das Ausmaß der Arbeitsbelastung maßgebenden Umstände und ein etwaiger Verdienstentgang pauschal zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden