Bgld. GBG
Gliederung
4. Abschnitt Höhe der Bezüge der Organe, die nach dem Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, vorgesehen sind
§ 12 § 12
Den Vizebürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe von 35% des Bezuges des Bürgermeisters.
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