Bgld. GBG
Gliederung
4. Abschnitt Höhe der Bezüge der Organe, die nach dem Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, vorgesehen sind
§ 11 § 11
Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 80,15% des Ausgangsbetrags gemäß § 2.
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