§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:
in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57%
in Ortsverwaltungsteilen von 351 bis 700 Einwohnerinnen oder Einwohner 4,59%
in Ortsverwaltungsteilen von 701 bis 1 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 6,12%
in Ortsverwaltungsteilen über 1 000 Einwohnerinnen oder Einwohner 7,65%
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