(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 44 Abs. 1 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, das Burgenländische Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, außer Kraft.
(4) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 29d Abs. 1 erster Satz und § 31 Abs. 4 erster und zweiter Satz Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG, LGBl. Nr. 84/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, außer Kraft.
(5) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026, außer Kraft.
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