§ 62 § 62
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Im Interesse der bestmöglichen Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes
1. hat das Land den Dialog mit den Landesbediensteten zu fördern,
2. haben die Gemeinden und Gemeindeverbände den Dialog mit ihren Bediensteten zu fördern,
3. hat das Land geeignete und regelmäßige Maßnahmen zur Förderung des Dialogs zwischen Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden, den zuständigen Organen der Personal- und Arbeitnehmervertretung, den zuständigen Organen gemäß dem 4. Hauptstück dieses Gesetzes, den Sozialpartnern, Volksgruppenvertretungen, Selbstvertretungsorganisationen sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen zu treffen.
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