§ 61 § 61
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Der Zugang zu den Diensten der nach diesem Gesetz eingerichteten Organe der Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung ist allen, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Personen kostenlos und umfassend barrierefrei zu ermöglichen.
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