(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen der in § 59 Abs. 1 erster Satz angeführten öffentlichen Stellen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach § 59 Abs. 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.
(2) Beschwerden betreffend die Verletzung der § 59 Abs. 1 Z 10, Abs. 2 und 3 sind von der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten entgegenzunehmen, zu prüfen und binnen angemessener Frist zu erledigen.
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