(1) Die Kontaktpersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung, Frauenförderung und Antidiskriminierung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen im Sinne dieses Gesetzes sowie mit Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen zu befassen.
(2) Die Kontaktpersonen haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und die Bediensteten zu beraten und zu unterstützen.
(3) Gegenstand der Beratung und Unterstützung gemäß Abs. 2 ist
1. die Information der Bediensteten über ihre Rechte,
2. die Information der Bediensteten über Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Rechte nach diesem Gesetz und
3. die Unterstützung bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen gemäß dem 2. Hauptstück mit Ausnahme des 2. Abschnittes und dem 3. Hauptstück dieses Gesetzes.
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