(1) Die Mitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission, die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte oder als Gleichbehandlungsbeauftragter und als Kontaktperson ruht:
1. ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss,
2. während der Zeit
a) der (vorläufigen) Suspendierung,
b) der Außerdienststellung,
c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
d) eines Karenzurlaubes und
e) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden
1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
2. mit der Verhängung einer rechtskräftigen Disziplinarstrafe,
3. wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,
4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
5. durch schriftlichen Verzicht,
6. bei Kontaktpersonen durch Ausscheiden aus dem betreffenden Vertretungsbereich,
7. bei Enthebung aus wichtigem Grund.
(3) Die bestellenden Organe haben die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten und die Kontaktpersonen ihrer Funktion aus wichtigem Grund zu entheben, insbesondere wenn diese
1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
(4) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Funktionen bestellt werden.
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