§ 35 § 35
In Kraft seit 01. Oktober 2026
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Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen oder Einrichtungen, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient nach den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen beitreten.
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