(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind
1. das Land,
2. die Gemeinden,
3. die Gemeindeverbände,
4. die juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und die Personengesellschaften des Unternehmensrechts, soweit ihnen Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sind.
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes - mit Ausnahme des 3. Hauptstückes - sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der in Abs. 1 genannten Rechtsträger.
(3) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist
1. die Landesregierung,
2. das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ,
3. jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter,
4. jede oder jeder Vorgesetzte,
5. jede oder jeder Bedienstete,
6. hinsichtlich der in Abs. 1 Z 4 genannten Einrichtungen insbesondere die Geschäftsführung und die Vorgesetzten,
soweit das betreffende Organ oder die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers oder auf Seiten einer in Abs. 1 Z 4 genannten Einrichtung maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(4) Bedienstete oder Bediensteter im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete
1. des Landes,
2. der Gemeinden,
3. der Gemeindeverbände,
auch wenn sie einer in Abs. 1 Z 4 genannten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind.
(5) Interessenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen und juristische Personen, die nach ihren satzungsgemäßen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben.
(6) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(7) Entgelt ist der Monatsbezug oder das Monatsentgelt oder -gehalt sowie alle sonstigen Vergütungen, wie Sonderzahlungen, allfällige Zulagen und Nebengebühren, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses einer oder einem Bediensteten unmittelbar oder mittelbar (ergänzende oder variable Bezugs- oder Entgeltbestandteile) als Geld- oder Sachleistung bezahlt werden.
(8) Entgelthöhe ist das Bruttojahresentgelt und das entsprechende Bruttostundenentgelt.
(9) Geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen Entgelthöhen von weiblichen und männlichen Bediensteten, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Entgelthöhe der männlichen Bediensteten.
(10) Median-Entgelthöhe ist die Entgelthöhe, von der aus die Zahl der Bediensteten, die mehr verdienen, gleich groß ist wie die Zahl der Bediensteten, die weniger verdienen.
(11) Mittleres geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle ist die Differenz zwischen der Median-Entgelthöhe von weiblichen und männlichen Bediensteten, ausgedrückt als Prozentsatz der Median-Entgelthöhe der männlichen Bediensteten.
(12) Entgeltquartil ist jede der vier gleich großen Gruppen von Bediensteten, in die sie gemäß ihrer jeweiligen Entgelthöhen in aufsteigender Folge unterteilt werden.
(13) Als Gruppe von Bediensteten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, gelten jene Bediensteten, die auf nicht willkürliche Weise auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver geschlechtsneutraler Kriterien eingeteilt werden, wobei bei der Einteilung auf die überwiegende Verwendung im jeweiligen Kalenderjahr abzustellen ist.
(14) Gleichwertige Arbeit ist Arbeit, die gemäß nichtdiskriminierenden und objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien als gleichwertig gilt. Die Kriterien umfassen Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz relevant sind.
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