§ 25 § 25
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z 4 hat die oder der Bedienstete auf ihr oder sein Verlangen gegenüber dem Rechtsträger, der diese Verletzung zu vertreten hat, Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden