(1) Der Dienstgeber hat auf eine Beseitigung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen hinzuwirken. Dazu ist Menschen mit Behinderungen durch geeignete Maßnahmen der Zugang zu Dienst- oder Ausbildungsverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, der berufliche Aufstieg oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ihren Fähigkeiten entsprechend zu ermöglichen und zu erleichtern.
(2) Abs. 1 lässt die Zulässigkeit der Abstandnahme des Rechtsträgers von einer Einstellung, der Veranlassung eines bestimmten dienstlichen Aufstiegs, der Weiterbeschäftigung oder der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einer oder eines Bediensteten unberührt, wenn die betroffene Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des jeweiligen Arbeitsplatzes oder für die Ausbildung fachlich nicht geeignet oder nicht verfügbar ist.
(3) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 brauchen nicht gesetzt zu werden, falls sie den Rechtsträger unverhältnismäßig belasten würden. Dabei sind insbesondere der mit diesen Maßnahmen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe und die finanziellen Ressourcen des jeweiligen Rechtsträgers zu berücksichtigen. Eine solche Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch staatliche oder andere Maßnahmen im Rahmen des Schutzes von Menschen mit Behinderungen hinreichend ausgeglichen wird.
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