§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Im Falle einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen, sind diese so lange zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, bevorzugt zuzulassen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird.
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