§ 1 § 1
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Ziel dieses Gesetzes ist:
1. jede Diskriminierung von Personen aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität zu vermeiden;
2. durch besondere Gleichstellungsmaßnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im Landes- und Gemeindedienst zu erreichen und bestehende Unterrepräsentationen von Frauen oder Männern zu beseitigen.
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