(1) Die Vertreterinnen und Vertreter des Landes, der Gemeinden, Gemeindeverbände haben auf eine Beseitigung
1. einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd beschäftigten Bediensteten in den betreffenden Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Funktionen sowie
2. von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
(2) Frauen sind unterrepräsentiert, solange nicht ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) in der jeweiligen Dienststelle und in den einzelnen auf eine Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) entfallenden Funktionen im jeweiligen Frauenförderbereich erreicht ist.
(3) Abs. 1 ist nicht auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
(4) Funktionen im Sinne dieses Abschnittes im Frauenförderbereich Land sind die Funktion
1. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,
2. der Gruppenvorständin oder des Gruppenvorstandes,
3. der Abteilungsvorständin oder des Abteilungsvorstandes sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,
4. der Hauptreferatsleiterin oder des Hauptreferatsleiters,
5. der Referatsleiterin oder des Referatsleiters,
6. der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,
7. der Leiterin oder des Leiters einer dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststelle oder Anstalt,
8. der Leiterin oder des Leiters einer Außenstelle des Amtes der Landesregierung,
9. der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes,
10. der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes und
11. der Stabstellenleiterin oder des Stabstellenleiters.
(5) Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, solange vorrangig aufzunehmen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle oder in der jeweiligen Gemeinde erreicht ist. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Verwendungen gemäß § 18 Abs. 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(6) Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, solange vorrangig zu bestellen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen im jeweiligen Frauenförderbereich erreicht ist. § 18 Abs. 5 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.
(7) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Abs. 5 und 6 dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbare oder mittelbare diskriminierende Wirkung haben.
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