(1) Bedienstete können vom Dienstgeber Auskünfte verlangen über
1. die Höhe ihres Entgelts und
2. die durchschnittliche Höhe des Entgelts jener Gruppe von Bediensteten, der sie angehören, aufgeschlüsselt nach dem Geschlecht,
soweit diese Informationen vom Dienstgeber nicht bereits auf andere Weise zur Verfügung gestellt wurden. Die Bediensteten können diese Informationen auch durch die Personal- und Arbeitnehmervertretung oder durch die Gleichbehandlungsbeauftragte oder den Gleichbehandlungsbeauftragten einholen lassen.
(2) Der Dienstgeber hat Informationen nach Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, schriftlich zur Verfügung zu stellen. Für Menschen mit Behinderungen sind diese Informationen umfassend barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Sind die zur Verfügung gestellten Informationen unrichtig oder unvollständig, so kann die oder der Bedienstete selbst oder über die Personal- und Arbeitnehmervertretung zusätzliche und angemessene Klarstellungen und Einzelheiten verlangen. Einem solchen Verlangen ist binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Monaten, und gegebenenfalls unter Anschluss einer Begründung nachzukommen.
(3) Der Dienstgeber hat seine Bediensteten jährlich über die Möglichkeit eines Auskunftsverlangens nach Abs. 1 und das Verfahren nach Abs. 2 zu informieren.
(4) Bedienstete dürfen weder vertraglich noch in sonstiger Weise daran gehindert werden Informationen nach Abs. 1 Z 1 zum Zweck der Durchsetzung ihres Rechts auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit offenzulegen.
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