§ 4 Dienststellen
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 4 Dienststellen — Bgld. G-PVG
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter, anderen Verwaltungsstellen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen.
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