§ 38 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
§ 38 Eigener Wirkungsbereich — Bgld. G-PVG
Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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