§ 32
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Bedienstetenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen der Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
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