§ 30 Geheimhaltung — Bgld. G-PVG
(1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die im Sinne des § 13 Abs. 6 beigezogenen sachkundigen Bediensteten sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(2) Die im Abs. 1 Genannten sind außerdem, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter oder Mitglied eines Wahlausschusses.
(4) Dem Mitglied eines Personalvertreterausschusses oder eines Zentralausschusses, der die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuss - wenn ein solcher nicht besteht, der Personalvertreterwahlausschuss - mit Zweidrittelmehrheit sein Mandat aberkennen. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss finden die Bestimmungen des AVG Anwendung.
(5) Verletzt eine Vertrauensperson ihre Geheimhaltungspflicht, so hat der Leiter des inneren Dienstes die Einberufung einer Bedienstetenversammlung durch den an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten zu verlangen. Die Bedienstetenversammlung hat in diesem Fall über die Enthebung der Vertrauensperson zu entscheiden.
(6) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitglied des Wahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
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