(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des Personalvertreterausschusses (Vertrauensperson) und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, dass die neugewählten Ausschüsse (Vertrauenspersonen) ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse (Vertrauenspersonen) aufnehmen können.
(2) In den Fällen des § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses (Vertrauensperson) auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Fall nicht statt.
Rückverweise
Bgld. G-PVG · Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 5 Zusammenfassung von Dienststellen
…die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen. (4a) Beschlüsse nach den Abs. 2 und 3 werden erst für die nächste Personalvertretungswahl (§§ 23 und 24) wirksam. Sie sind vor dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung so rechtzeitig zu fassen und kundzumachen, dass die für die neu gebildeten Dienststellen…
§ 25 Beginn, Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zu einemPersonalvertretungsorgan
…Ruhens oder Erlöschens der Funktion sind die Aufgaben der Vertrauensperson vom Ersatzmitglied wahrzunehmen; ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden, so ist im Sinne des § 23 Abs. 2 vorzugehen.…