(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes berufen die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher Interessensvertretungen oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen, insbesondere des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Rückverweise
Bgld. G-PVG · Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 13 Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses und desZentralausschusses
…einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Personalvertreter(Zentral)ausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen, zu beurteilen. (2) Die Sitzungen des Personalvertreter(Zentral)ausschusses sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und vorzubereiten…
§ 6 Bedienstetenversammlung
…1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung. (2) Der Bedienstetenversammlung obliegt insbesondere 1. die Behandlung von Berichten des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson); 2. die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Pflege der Gemeinschaft in der Dienststelle…
§ 8 Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses
…1) Dem Personalvertreterausschuss obliegt die Wahrnehmung all jener im § 2 umschriebenen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Personalvertretung vorbehalten sind und zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle - bei einer zusammengefassten Dienststelle (§ …