§ 17 Geschäftsführung des Personalvertreterwahlausschusses
In Kraft seit 01. Januar 2000
Up-to-date
Für die Geschäftsführung des Personalvertreterwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe, dass die erste Sitzung des Personalvertreterwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung für einen Sitzungstermin spätestens vier Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.
Rückverweise
Bgld. G-PVG · Burgenländisches Gemeinde - Personalvertretungsgesetz
§ 21 Zentralwahlausschuss
…zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist. (4) § 16 Abs. 5 bis 7, § 17 und § 18 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuss.…