(1) Die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und die Vertrauenspersonen werden von den wahlberechtigten Bediensteten auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und - unbeschadet des § 19 Abs. 7 - persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.
(2) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden durch geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen.
(3) Die Mitglieder des Zentralausschusses werden von den Mitgliedern und derselben Anzahl von Ersatzmitgliedern der Mitglieder des Personalvertreterausschusses aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gewählt. Für die Heranziehung der Ersatzmitglieder gilt § 13 Abs. 3 sinngemäß.
Rückverweise
Bgld. G-PVG · Burgenländisches Gemeinde - Personalvertretungsgesetz
§ 26 Beendigung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung
…1) Die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 14, § 22 Abs. 1). (2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des…
§ 1 Geltungsbereich
…pro Woche beschäftigt sind; 2. Personen, auf die das Hausbesorgergesetz Anwendung findet; 3. Gemeinde- und Kreisärzte im Sinne des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der jeweils geltenden Fassung; 4. Bedienstete in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen auf…