Art. 2 Artikel 2
In Kraft seit 01. November 2002
Up-to-date
Bgld. G-PVG
Gliederung
9. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 2 Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl.Nr. L 175 vom 10.7.1999, S. 43) umgesetzt.
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