(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf alle Maßnahmen der Finanzgebarung anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergriffen werden.
(2) Für alle Maßnahmen der Finanzgebarung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, gelten die bestehenden Regelungen und Vorgaben weiter. Insbesondere können bestehende Portfolios entsprechend den bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorgaben und Richtlinien oder nach neuen, zur Reduzierung des Risikos geänderten Richtlinien und Vorgaben fortgeführt werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
(3) Bei bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fremdwährungsfinanzierungen können mit diesen in direktem Zusammenhang stehende Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und bei allen bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Geschäften risikoreduzierende Absicherungen vereinbart werden, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist. Sollte ein Ausstieg aus der Fremdwährungsfinanzierung zum Einstandskurs möglich sein, ist der Ausstieg durchzuführen, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht auf Förderungen an natürliche oder juristische Personen durch Rechtsträger gemäß § 2 anzuwenden.
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