(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Burgenland und sonstige Rechtsträger, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, soweit deren Organisation vom Land Burgenland gesetzlich geregelt wird. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Sektor Länder der Teilsektor Länder (S. 1312) im Sinne des Anhangs A Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1 (ESVG 2010).
(2) Sind Rechtsträger nach Abs. 1, die dem Sektor Länder zugerechnet werden, an bundesrechtlich geregelten Gesellschaften mit mehr als 50% beteiligt oder beherrschen sie diese tatsächlich, haben die Rechtsträger die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben dieses Landesgesetzes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wie beispielsweise durch gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, sicherzustellen.
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